Vereinssatzung RGSV Moosburg
Reha- und Gesundheitssportverein Moosburg e.V.
Mitglied im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern
(BVS Bayern)
Satzung des
Rehe- und Gesundheitssportverein Moosburg e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Der am 26.10.1977 ins Vereinsregister Freising Zwst. Moosburg unter AZ.VR 9 eingetragene Versehrtensportverein (VSV) Moosburg e.V. trägt ab 20.3.97 den Namen Behinderten- und Versehrtensportverein (BVSV) Moosburg e.V. ab den 12.03.04 den Namen Gesundheits- und Rheasportverein Moosburg e.V. und ab dem 11.03.11 den Namen
Reha- und Gesundheitssportverein Moosburg e.V. Er ist dem Behinderten- und Versehrten- Sportverband (BVS) Bayern e.V. im BLSV angeschlossen.
Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg an d. Isar. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Wesen und Zweck:
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere für Behinderte und Versehrte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anbieten von Leibesübungen für Behinderte und Versehrte als Heilmaßnahme, Erholungsfürsorge und der Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Arbeitskraft. Die Erfassung Zivilbehinderter und Kriegsgeschädigter, sowie anderer Männer, Frauen und Jugendlicher zu regelmäßigen Leibesübungen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle Behinderten und Nichtbehinderten werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.
Die Sporttauglichkeit soll durch den Vereins- oder Sportarzt bestätigt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab. so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod.
b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Streichung der Mitgliedschaft.
d) durch Ausschließung.
zu a) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu b) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
Das Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
zu c) Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit den fortlaufenden
Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Mahnung mittels
eines eingeschriebenen Briefes durch die Vorstandschaft nicht innerhalb von 3 Monaten
nach Erhalt der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vereinsausschusses
zu d) Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen:
1.) bei groben wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
2.) bei unehrenhaften Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
3.) bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins irgendwie
schädigen könnten,
4.) bei unkameradschaftlichem und unsportlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen
Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb zweier Monate
einzuberufen. Diese entscheidet als dann mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht der Betroffene von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden
kann.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe des Vereins:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§6
Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) ein 3. Vorsitzender kann darüber hinaus in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne § 26 BGB.
3. Im Innerverhältnis gilt:
Der 2. und 3. Vorsitzende sind in der Reihenfolge ständige Vertreter des 1.Vorsitzenden bei
dessen Abwesenheit oder Verhinderung jeglicher Art Eine Vollmachtserteilung tritt automatisch in
Kraft
4. Im Innerverhältnis gilt:
Rechtshandlungen, die den Verein zu einer Leistung verpflichten, die eine bestimmte Summe
übersteigt, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Höhe des jeweiligen Betrages.
§7
Vereinsausschuss:
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand
b) dem Ehrenvorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Sportarzt
e) dem Sportwart
f) dem Schriftführer
2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
unterstützen. Bei Rechtshandlungen des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als DM
(siehe §6 Abs 4) hat er zu beschließen, ob der Rechtshandlung zugestimmt wird.
3 Vereinsausschusssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Drittel der Vereinsausschussmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt
Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vereinsausschusses ist nicht
zwingend erforderlich.
4. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsausschussmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der Erschienenen.
5. Die Vereinsausschusssitzung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. von den Stellvertretern schriftlich
oder mündlich einberufen.
§8
Wahl des Vereinsausschusses:
1. Die Wahl des Vereinsausschusses erfolgt alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Der bisherige Vereinsausschuss bleibt bis zur Wahl des neuen Vereinsausschusses im Amt.
2. Zur Wahl können nur ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden. die anwesend sind oder
deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wiederwahl ist
zulässig
3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der
Vereinsausschuss aus seinen Reihen kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten
regelmässigen Mitgliederversammlung einsetzen.
Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, kann eine Neuwahl
stattfinden. Sie muss erfolgen, wenn der 1. und 2. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Vereinsausschusses ausscheiden. Für diese Wahl ist unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
4. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und 2 Beisitzern, per
Handzeichen zu wählen. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der
Mitgliederversammlung Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Wahlausschuss zu unterzeichnen.
5. Alle Wahlen für den Vereinsausschuss erfolgen in schriftlicher und geheimer Form mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen
Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, kann der
Wahlausschuss die Wahl durch Handzeichen beschließen
6. Der gewählte 1. Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl dem zuständigen Registergericht unter Vorlage der Wahlniederschrift die Neuwahl anzuzeigen.
§9
Mitgliederversammlung:
Einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig:
1 den Jahresbericht des Vorsitzenden
2. den Rechnungsbericht des Kassiers
3. den Revisionsbericht eines Kassenrevisors 4. den Bericht des Sportarztes
5. den Bericht des Schriftführers
6. den Bericht des Sportwartes
7. den Bericht der Abteilungsleiter
8. den Antrag auf Entlastung des Vorstandes
9. alle 2 Jahre die Neuwahl eines Vereinsausschusses und der Kassenrevisoren
10. Anträge und Sonstiges
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung, von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
Das heißt: Wenn das Ergebnis eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der
gültigen abgegebenen Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der
gültig abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
vierfünftel erforderlich.
§ 10
Kassenrevisoren:
1.) Die Mitgliederversammlung wählt gleichlaufend zur Wahl des Vereinsausschusses zwei
Kassenrevisoren für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt per Handzeichen.
2.) Die Aufgaben der Kassenrevisoren sind:
1. Jährlich mindestens eine Kassenrevision
2. der Revisionsbericht an die Mitgliederversammlung
3. der Vorschlag der Entlastung, Teilentlastung bzw. Nichtentlastung des Vereinsausschusses
4.) Die Kontrolle durch die Revisoren erstreckt sich auf die Richtigkeit der Buchungen, die
ordnungsgemäße Beleghaltung und darauf, dass die Ausgaben in der Höhe nach und dem
Vereinszweck entsprechend gerechtfertigt sind. Über die vorgenommenen Revisionen wird ein
Revisionsvermerk in die Kassenbücher eingetragen.
5.) Die Revisoren nehmen an den Ausschusssitzungen nicht teil.
§11
Mitgliederbeiträge:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§12
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane:
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§13
Auflösung und Ausfallsberechtigung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt wird der Vorstand ( § 6) bestimmt.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten- und Versehrten-Sportverband (BVS) Bayern e.v. München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Moosburg an d. Isar
§15
Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung:
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen. Spenden und dgl. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck oder der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsausschuss.
§16
Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder:
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen eine beratende
und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den Gemeinwert gegenüber Sachleistungen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
Wählbar in den Vorstand sind nur mündige Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer
Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten. Für Jugendliche ermäßigen sich die Beiträge um die Hälfte. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag kann in jeder Mitgliederversammlung geändert und somit dem Lebensstandard der Mitglieder angepasst werden.
Ein Erlassen/Herabsetzen des Beitrags kann nur in besonderen Einzelfällen erfolgen. Der Vereinsausschuss entscheidet in diesen Fällen.
§17
Inkraftsetzung:
Die Satzung wurde errichtet am 23.4.1977; sie wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 12.5.1989 und 23.2.1996 geändert und durch den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.03.1997 neu gefasst.
Moosburg an d. Isar. den 11.März 2011
gez. Martin Hofmair (1. Vorsitzender)